LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 18.03.2020
L 31 AS 2802/16
Normen:
SGB II § 21 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 24.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 65 AS 16352/15

Ernährungsbedingter Mehrbedarf wegen Fruktoseintoleranz und Laktoseintoleranz

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.03.2020 - Aktenzeichen L 31 AS 2802/16

DRsp Nr. 2020/6186

Ernährungsbedingter Mehrbedarf wegen Fruktoseintoleranz und Laktoseintoleranz

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Oktober 2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 21 Abs. 5;

Tatbestand:

Die Klägerin macht im Überprüfungsverfahren einen ernährungsbedingten Mehrbedarf wegen Fruktose- und Laktoseintoleranz für das Jahr 2014 geltend.

Mit Schreiben vom 27. März 2015 beantragte die Klägerin die Überprüfung der Bewilligungsentscheidungen des Beklagten ab Juni 2013 wegen der Gewährung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs. Sie fügte ein Attest des Dr. J mit ärztlicher Bescheinigung vom 5. September 2013 bei, nach dem sie an einer nicht heilbaren kombinierten Fruktose- und Laktoseintolerenz leide. Danach bestehe die einzige Therapie in einer speziellen Ernährungsform.

Mit Überprüfungsbescheid vom 28. April 2015 lehnte der Beklagte die Gewährung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 ab. Der notwendige Aufwand für eine verträgliche Vollkost sei mit dem im Regelbedarf enthaltenen Anteil für Nahrungsmittel ausreichend gedeckt.