LSG Bayern - Beschluss vom 05.11.2020
L 15 VG 23/13
Normen:
SGG § 158 S. 2; SGG § 179 Abs. 1; ZPO § 589 Abs. 1; ZPO § 578 Abs. 1; ZPO § 579; ZPO § 580; ZPO § 581 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 26.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 VG 20/12

Erneute Wiederaufnahme von BerufungsverfahrenWiederaufnahme von Berufungsverfahren nach zuvor erklärter BerufungsrücknahmeWiederaufnahme nach Feststellung Erledigung durch rechtskräftiges Urteil in erstem Wiederaufnahmeverfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 05.11.2020 - Aktenzeichen L 15 VG 23/13

DRsp Nr. 2023/6085

Erneute Wiederaufnahme von Berufungsverfahren Wiederaufnahme von Berufungsverfahren nach zuvor erklärter Berufungsrücknahme Wiederaufnahme nach Feststellung Erledigung durch rechtskräftiges Urteil in erstem Wiederaufnahmeverfahren

"Zur erneuten Wiederaufnahme von Berufungsverfahren, die durch Berufungsrücknahmen erledigt worden sind, nach Feststellung der Erledigung durch rechtskräftiges Urteil des Berufungsgericht in einem ersten Wiederaufnahmeverfahren"

Die Wiederaufnahme von rechtskräftig beendeten Gerichtsverfahren ist nur in sehr engen Grenzen möglich. Insoweit muss zunächst ein Wiederaufnahmegrund schlüssig behauptet werden. Dies ist nur bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Nichtigkeitsklage (§ 579 ZPO) oder einer Restitutionsklage (§§ 580, 581 ZPO) möglich.

Tenor

I.

Die Wiederaufnahmeklage wird als unzulässig verworfen.

Es wird festgestellt, dass die Berufungsverfahren L 15 VG 24/12, L 15 VG 26/12, L 15 VG 28/12, L 15 VG 30/12 und L 15 VG 32/12 aufgrund der Erklärungen der Klägerin vom 13.05.2013 erledigt sind.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 158 S. 2; SGG § 179 Abs. 1; ZPO § 589 Abs. 1; ZPO § 578 Abs. 1; ZPO § 579; ZPO § 580; ZPO § 581 Abs. 1;

Tatbestand