BSG - Beschluss vom 03.08.2017
B 4 AS 194/17 B
Normen:
SGG § 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 178a Abs. 2 S. 1 und S. 5;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 16.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 2726/14
SG Berlin, vom 02.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 173 AS 25226/12

Erneuter Antrag auf Bewilligung von PKHZulässigkeit einer Anhörungsrüge

BSG, Beschluss vom 03.08.2017 - Aktenzeichen B 4 AS 194/17 B

DRsp Nr. 2017/14445

Erneuter Antrag auf Bewilligung von PKH Zulässigkeit einer Anhörungsrüge

Für die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge ist erforderlich, dass ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die angegriffene Entscheidung nicht gegeben ist, dass die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis einer Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben und dass eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung dargelegt wird.

Der erneute Antrag der Klägerin, ihr für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. September 2016 - L 18 AS 2726/14 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt N. in B. beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die sinngemäß erhobene Anhörungsrüge und Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 20. März 2017 - B 4 AS 344/16 B - werden als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 178a Abs. 2 S. 1 und S. 5;

Gründe:

I