Der erneute Antrag der Klägerin, ihr für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. September 2016 - L
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die sinngemäß erhobene Anhörungsrüge und Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 20. März 2017 - B 4 AS 344/16 B - werden als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
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