BSG - Beschluss vom 20.03.2017
B 4 AS 344/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 16.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 2726/14
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 173 AS 25226/12

SGB II - LeistungenEinkommensanrechnungVerfahrensrügeGehörsverletzungBerücksichtigung von Vorbringen

BSG, Beschluss vom 20.03.2017 - Aktenzeichen B 4 AS 344/16 B

DRsp Nr. 2017/10538

SGB II - Leistungen Einkommensanrechnung Verfahrensrüge Gehörsverletzung Berücksichtigung von Vorbringen

1. Das Gericht hat die Ausführungen von Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. 2. Es verletzt das rechtlichen Gehör, wenn sich klar ergibt, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung gar nicht erwogen wird. 3. Das Gebot der Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte jedoch nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen und jedes Vorbringen inhaltlich zu bescheiden.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. September 2016 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt R. N. in B. beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;

Gründe:

I