BAG - Urteil vom 26.10.2017
2 AZR 617/16
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 15 Abs. 4; KSchG § 17 Abs. 1; KSchG § 17 Abs. 2; KSchG § 17 Abs. 3; KSchG § 18; KSchG § 20; Richtlinie 98/59/EG des Rats vom 20.07.1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Massenentlassungen (MERL) Art. 2 Abs. 3; Richtlinie 98/59/EG des Rats vom 20.07.1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Massenentlassungen (MERL) Art. 2 Abs. 4; BGB § 126; BGB § 126b; BGB § 613a Abs. 4; BetrVG § 21b; BetrVg § 26 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 111; BetrVG § 102 Abs. 1; BetrVg § 112 Abs. 2; BetrVG § 113 Abs. 1; BetrVG § 113 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 15.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 687/16
ArbG Berlin, vom 01.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 9390/15

Erneutes Konsultationsverfahren bei Wiederholung bereits ausgesprochener KündigungenKein Einigungszwang mit dem Betriebsrat im KonsultationsverfahrenErfüllung des Konsultationanspruchs des Betriebsrats durch den ArbeitgeberEinreichung der Massenentlassungsanzeige bei zwei unterschiedlichen Agenturen für Arbeit

BAG, Urteil vom 26.10.2017 - Aktenzeichen 2 AZR 617/16

DRsp Nr. 2018/416

Erneutes Konsultationsverfahren bei Wiederholung bereits ausgesprochener Kündigungen Kein Einigungszwang mit dem Betriebsrat im Konsultationsverfahren Erfüllung des Konsultationanspruchs des Betriebsrats durch den Arbeitgeber Einreichung der Massenentlassungsanzeige bei zwei unterschiedlichen Agenturen für Arbeit

1. Entschließt sich der Arbeitgeber aus formalen Gründen zur Wiederholung von bereits zuvor ausgesprochenen Kündigungen, sind das Konsultationsverfahren (§ 17 Abs. 2 KSchG ) und das Anzeigeverfahren (§ 17 Abs. 1 und Abs. 3 KSchG ) ua. dann erneut durchzuführen, wenn abermals ein Massenentlassungstatbestand vorliegt und eine beteiligungsfähige Arbeitnehmervertretung besteht.