BAG - Urteil vom 26.10.2017
2 AZR 9/17
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 15 Abs. 4; KSchG § 17 Abs. 1; KSchG § 17 Abs. 3; KSchG § 17 Abs. 3a; KSchG § 17 Abs. 2; KSchG § 18; KSchG § 20; RL 98/59/EG (MERL) v. 20.07.1998 Art. 2 Abs. 3; RL 98/59/EG (MERL) v. 20.07.1998 Art. 2 Abs. 4; BetrVg § 21b; BetrVG § 26 Abs. 2 S. 1; BGB § 134; BGB § 613a Abs. 4; BetrVG § 21b; BetrVG § 102 Abs. 1; BetrVG § 111; BetrVG § 112 Abs. 2; BetrVG § 113 Abs. 1; BetrVG § 113 Abs. 3; SGB IX § 68; SGB IX § 85; SGB IX § 88;
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 08.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Sa 428/16
ArbG Cottbus, vom 20.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 223/15

Erneutes Konsultationsverfahren bei Wiederholung bereits ausgesprochener KündigungenKein Einigungszwang mit dem Betriebsrat im KonsultationsverfahrenErfüllung des Konsultationanspruchs des Betriebsrats durch den ArbeitgeberEinreichung der Massenentlassungsanzeige bei zwei unterschiedlichen Agenturen für Arbeit

BAG, Urteil vom 26.10.2017 - Aktenzeichen 2 AZR 9/17

DRsp Nr. 2018/659

Erneutes Konsultationsverfahren bei Wiederholung bereits ausgesprochener Kündigungen Kein Einigungszwang mit dem Betriebsrat im Konsultationsverfahren Erfüllung des Konsultationanspruchs des Betriebsrats durch den Arbeitgeber Einreichung der Massenentlassungsanzeige bei zwei unterschiedlichen Agenturen für Arbeit

1. Entschließt sich der Arbeitgeber aus formalen Gründen zur Wiederholung von bereits zuvor ausgesprochenen Kündigungen, sind das Konsultationsverfahren (§ 17 Abs. 2 KSchG ) und das Anzeigeverfahren (§ 17 Abs. 1 und Abs. 3 KSchG ) ua. dann erneut durchzuführen, wenn abermals ein Massenentlassungstatbestand vorliegt und eine beteiligungsfähige Arbeitnehmervertretung besteht. 2. Der Arbeitgeber unterliegt im Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG keinem Einigungszwang. Es reicht aus, wenn er mit dem ernstlichen Willen zur Einigung in die Verhandlungen mit dem Betriebsrat geht und bereit ist, sich mit dessen Vorschlägen auseinanderzusetzen. Der Arbeitgeber kann die Vermeidung oder Einschränkung von Entlassungen vom Vorliegen bestimmter Bedingungen abhängig machen. Auch eine absolute Verhandlungs(mindest)dauer ist nicht vorgeschrieben.