LAG Düsseldorf - Urteil vom 25.01.2017
7 Sa 585/15
Normen:
GVG § 18;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 02.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 6508/14

Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit für eine Klage einer deutschen Angestellten eines ausländischen GeneralkonsulatsVoraussetzungen eines Verzichts des Arbeitgebers auf die Staatenimmunität

LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.01.2017 - Aktenzeichen 7 Sa 585/15

DRsp Nr. 2017/6377

Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit für eine Klage einer deutschen Angestellten eines ausländischen Generalkonsulats Voraussetzungen eines Verzichts des Arbeitgebers auf die Staatenimmunität

Ein Verzicht auf die Staatenimmunität kann sich aus einer Gesamtschau der zwischen den Parteien getroffenen Regelungen ergeben. Auch eine weisungsgebundene Tätigkeit, die nicht von gänzlich untergeordneter Bedeutung ist, kann hoheitliche Tätigkeit sein.

Tenor

I.

Die Berufung des beklagten Königreichs gegen das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.04.2015, 7 Ca 6508/14, wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat das beklagte Königreich zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GVG § 18;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob das beklagte Königreich hinsichtlich einer gegen sie erhobenen Kündigungsschutzklage der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt.

Die am 06.03.1972 geborene Klägerin ist seit dem 01.04.2008 bei dem spanischen Generalkonsulat des beklagten Königreichs nach dem "Arbeitsvertrag für Angestellte im Ausland" vom 01.04.2008 als Verwaltungshilfsangestellte zu einem monatlichen Bruttolohn in Höhe von 2.540,00 € beschäftigt. Der Vertrag enthält ausweislich der beglaubigten Übersetzung unter Anderem folgende Klauseln:

1. 2.