BVerwG - Beschluss vom 06.07.2022
3 B 31.21
Normen:
GVG § 17a Abs. 4 S. 4; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BVerwGE 176, 66
DVBl 2022, 1383
Vorinstanzen:
VG Frankfurt/Main, vom 18.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 L 1712/20
VGH Hessen, vom 02.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 E 2152/21

Eröffnung des Rechtswegs zu den Sozialgerichten für die Klage eines Privatarztes gegen die Heranziehung zur Finanzierung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen

BVerwG, Beschluss vom 06.07.2022 - Aktenzeichen 3 B 31.21

DRsp Nr. 2022/12876

Eröffnung des Rechtswegs zu den Sozialgerichten für die Klage eines Privatarztes gegen die Heranziehung zur Finanzierung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen

1. Die weitere Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG zur Klärung des Rechtswegs ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls dann statthaft, wenn sie auch im bereits anhängigen Hauptsacheverfahren zugelassen worden ist oder zugelassen wird.2. Für die Klage eines Privatarztes gegen die Heranziehung zur Finanzierung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen ist gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet.

Tenor

Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

GVG § 17a Abs. 4 S. 4; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I