BVerwG - Beschluss vom 06.07.2022
3 B 40.21
Normen:
GVG § 17a Abs. 4 S. 4; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2022, 946
Vorinstanzen:
VG Frankfurt/Main, vom 18.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2476/20
VGH Hessen, vom 01.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 E 2155/21

Eröffnung des Rechtswegs zu den Sozialgerichten für Klagen eines Privatarztes gegen die Heranziehung zur Finanzierung des ärztlichen Notdienstes der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen

BVerwG, Beschluss vom 06.07.2022 - Aktenzeichen 3 B 40.21

DRsp Nr. 2022/12878

Eröffnung des Rechtswegs zu den Sozialgerichten für Klagen eines Privatarztes gegen die Heranziehung zur Finanzierung des ärztlichen Notdienstes der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen

Für die Klage eines Privatarztes gegen die Heranziehung zur Finanzierung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen ist gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet.

Tenor

Die weitere Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

GVG § 17a Abs. 4 S. 4; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I

Der Kläger ist als Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde in eigener Praxis in Frankfurt am Main privatärztlich tätig; zusätzlich war er im hier maßgeblichen Zeitraum als angestellter Arzt in einem medizintechnischen Unternehmen beschäftigt. Er wendet sich gegen Beitragsbescheide der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen.