Die weitere Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
I
Der Kläger ist als Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde in eigener Praxis in Frankfurt am Main privatärztlich tätig; zusätzlich war er im hier maßgeblichen Zeitraum als angestellter Arzt in einem medizintechnischen Unternehmen beschäftigt. Er wendet sich gegen Beitragsbescheide der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen.
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