OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 25.03.2019
2 B 10139/19.OVG
Normen:
AGG § 15 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3; GG Art. 33 Abs. 2; GVG § 13; LV RP Art. 19; SGB IX § 165 S. 2; SGB IX § 167 Abs. 2 S. 1; VwGO § 40 Abs. 1;
Fundstellen:
DVBl 2019, 1563
DÖV 2019, 566
NVwZ-RR 2019, 562
ZBR 2020, 106
Vorinstanzen:
VG Mainz, vom 04.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 1155/18

Eröffnung des Rechtswegs zu den Verwaltungsgerichten für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Abbruchs eines Stellenbesetzungsverfahrens eines öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers; Voraussetzung eines Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruchs eines schwerbehinderten Bewerbers wegen einer Diskriminierung; Vorliegen eines sachlichen Grundes für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens eines öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.03.2019 - Aktenzeichen 2 B 10139/19.OVG

DRsp Nr. 2019/7123

Eröffnung des Rechtswegs zu den Verwaltungsgerichten für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Abbruchs eines Stellenbesetzungsverfahrens eines öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers; Voraussetzung eines Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruchs eines schwerbehinderten Bewerbers wegen einer Diskriminierung; Vorliegen eines sachlichen Grundes für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens eines öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers

1. Wendet sich ein Bewerber gegen den von einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber verfügten Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens, so ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Abbruchs auch dann eröffnet, wenn die Stelle nach der Fortführung der Bewerberauswahl mit einem Beschäftigten besetzt werden soll.2. Ein Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch eines schwerbehinderten Bewerbers wegen einer Diskriminierung setzt voraus, dass dieser auf seine Schwerbehinderung schon im Bewerbungsschreiben oder zumindest unter deutlicher Hervorhebung im Lebenslauf hingewiesen hat.