BSG - Urteil vom 18.12.2018
B 1 KR 11/18 R
Normen:
SGB V § 137c Abs. 3; SGB V § 137e Abs. 1; SGB V § 137e Abs. 7;
Fundstellen:
BSGE 127, 188
NZS 2019, 577
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 25.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 151/14

Erprobung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der gesetzlichen KrankenversicherungBeschluss einer Richtlinie zur Erprobung durch den Gemeinsamen BundesausschussAnforderungen an das Potenzial der erforderlichen Behandlungsalternative einer Methode

BSG, Urteil vom 18.12.2018 - Aktenzeichen B 1 KR 11/18 R

DRsp Nr. 2019/4747

Erprobung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der gesetzlichen Krankenversicherung Beschluss einer Richtlinie zur Erprobung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss Anforderungen an das Potenzial der erforderlichen Behandlungsalternative einer Methode

Eine Methode bietet das hinreichende Potential - das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative - im Rechtssinne, wenn ihr Nutzen mangels aussagekräftiger wissenschaftlicher Unterlagen weder eindeutig belegt noch ihre Schädlichkeit oder Unwirksamkeit festgestellt werden kann, die Methode aufgrund ihres Wirkprinzips und der bisher vorliegenden Erkenntnisse aber mit der Erwartung verbunden ist, dass sie im Vergleich zu anderen Methoden eine effektivere Behandlung ermöglichen kann und dass die nach den internationalen Standards der evidenzbasierten Medizin bestehende Evidenzlücke durch eine einzige Studie in einem begrenzten Zeitraum geschlossen werden kann – hier im Falle des sogenannten D Tests für Analysen im Gallensekret zur Überprüfung auf Gallengangskarzinome.

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Januar 2018 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2 500 000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 137c Abs. 3; SGB V § 137e Abs. 1;