OLG Hamm - Beschluss vom 11.02.2019
3 U 77/18
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 611; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 388/16

Ersatz eines Verdienstausfallschadens aus einem BehandlungsvertragAusstellung unrichtiger Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

OLG Hamm, Beschluss vom 11.02.2019 - Aktenzeichen 3 U 77/18

DRsp Nr. 2020/1863

Ersatz eines Verdienstausfallschadens aus einem Behandlungsvertrag Ausstellung unrichtiger Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

Bei der Ausstellung einer AU-Bescheinigung darf sich ein Arzt in der Regel nicht allein auf die Angaben des Patienten verlassen.

Tenor

Der Senat weist nach Vorberatung darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers durch einstimmigen Senatsbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 611; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

A.

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Ersatz eines Verdienstausfallschadens für den Zeitraum vom 11. Juni 2013 bis zum 02.10.2014 (28.668,16 € zzgl. Zinsen) nebst Feststellung einer Ersatzpflicht hinsichtlich weiterer materieller Schäden in Anspruch im Zusammenhang mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die der Beklagte zu 1. für diesen Zeitraum ausgestellt hat. Wegen des weitergehenden Sachvortrags der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.