BGH - Urteil vom 23.09.2020
KZR 6/19
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; GWB (1999) § 33 S. 1; GWB (2005) § 33 Abs. 1; GWB (2005) § 33 Abs. 3; EGV a.F. Art. 81 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 04.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 11/15
OLG Düsseldorf, vom 23.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen VI-U (Kart) 17/17

Ersatz kartellbedingten Schadens wegen Zahlung von überhöhten Preisen aufgrund der Kartellabsprache durch Beteiligung an dem Kartell der Schienenfreunde; Sanktionierung der Absprachen zwischen den Wettbewerbern durch das Kartellverbot als Gefährdungstatbestand

BGH, Urteil vom 23.09.2020 - Aktenzeichen KZR 6/19

DRsp Nr. 2021/4551

Ersatz kartellbedingten Schadens wegen Zahlung von überhöhten Preisen aufgrund der Kartellabsprache durch Beteiligung an dem Kartell der "Schienenfreunde"; Sanktionierung der Absprachen zwischen den Wettbewerbern durch das Kartellverbot als Gefährdungstatbestand

Zugunsten des Abnehmers eines an einer Kartellabsprache beteiligten Unternehmens streitet eine auf der hohen Wahrscheinlichkeit eines solchen Geschehens beruhende tatsächliche Vermutung - im Sinne eines Erfahrungssatzes - grundsätzlich dafür, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten. Diese Vermutung gewinnt an Gewicht, je länger und nachhaltiger ein Kartell praktiziert wurde und je höher daher die Wahrscheinlichkeit ist, dass es Auswirkungen auf das Preisniveau gehabt hat, das sich infolge der Ausschaltung oder zumindest starken Dämpfung des Wettbewerbs eingestellt hat. Die Berücksichtigung eines solchen Erfahrungssatzes führt allerdings nicht zu einer Umkehr der Beweislast. Vielmehr ist der einschlägige Erfahrungssatz im Rahmen der nach § 287 Abs. 1 ZPO vorzunehmenden Gesamtwürdigung sämtlicher für und gegen die Schadensentstehung sprechenden Indiztatsachen zu berücksichtigen.

Tenor