BSG - Beschluss vom 07.10.2020
B 14 AS 418/19 B
Normen:
SGB II § 34; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 30.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 95/17
SG Hamburg, vom 10.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 3330/14

Ersatzanspruch bei sozialwidrigem VerhaltenGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 07.10.2020 - Aktenzeichen B 14 AS 418/19 B

DRsp Nr. 2020/16885

Ersatzanspruch bei sozialwidrigem Verhalten Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 30. September 2019 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 34; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Im Streit steht ein Ersatzanspruch bei sozialwidrigem Verhalten nach § 34 SGB II. Nach dem Beschwerdevorbringen löste der Kläger während der Probezeit ein Arbeitsverhältnis auf, ohne bereits eine Anschlussbeschäftigung zu haben, weil die ihm übertragenen Aufgaben nicht den Absprachen entsprochen hätten. Das beklagte Jobcenter gewährte ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von September 2013 bis Juni 2014 und machte ua für den Zeitraum von September 2013 bis März 2014 Ersatzansprüche gemäß § 34 SGB II geltend. Das LSG hat die Berufung gegen das klagabweisende Urteil des SG zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen (Urteil vom 30.9.2019).

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG richtet sich die auf die Grundsatzrüge (Revisionszulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.

II