LAG Köln - Urteil vom 12.09.2023
4 Sa 363/23
Normen:
ArbGG § 64; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; BGB § 276 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 11.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 7179/21

Ersatzeinreichung von Schriftsätzen bei Übermittlungsstörungen aus technischen GründenWiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter FristversäumnisVerschulden i.S.d. § 233 ZPO

LAG Köln, Urteil vom 12.09.2023 - Aktenzeichen 4 Sa 363/23

DRsp Nr. 2023/16266

Ersatzeinreichung von Schriftsätzen bei Übermittlungsstörungen aus technischen Gründen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter Fristversäumnis Verschulden i.S.d. § 233 ZPO

1. Nach § 46g Satz 1 ArbGG sind vorbereitende Schriftsätze sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. 2. War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 3. Verschulden i.S.d. § 233 ZPO erfasst jede Form von Vorsatz und Fahrlässigkeit, wobei sich die Partei gegebenenfalls das Verschulden des Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen muss. Abzustellen ist auf das objektive Kriterium der üblicherweise allgemein zu erwartenden Sorgfalt einer ordentlichen Prozesspartei. Entsprechend ist hinsichtlich eines der Partei zuzurechnenden Anwaltsverschuldens auf die standesübliche, also berufsbedingt hohe Sorgfalt eines ordentlichen Rechtsanwalts abzustellen.

Tenor

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