KG - Beschluss vom 18.05.2020
20 U 53/19
Normen:
SGB V § 224 Abs. 2; SGB X § 116 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 20.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 36 O 297/15

Ersatzfähigkeit des Beitragsschadens einer gesetzlichen Krankenkasse aufgrund Erwerbsunfähigkeit eines Mitgliedes infolge eines ärztlichen Behandlungsfehlers

KG, Beschluss vom 18.05.2020 - Aktenzeichen 20 U 53/19

DRsp Nr. 2020/9818

Ersatzfähigkeit des Beitragsschadens einer gesetzlichen Krankenkasse aufgrund Erwerbsunfähigkeit eines Mitgliedes infolge eines ärztlichen Behandlungsfehlers

Der Schaden, den eine Krankenkasse dadurch erleidet, dass ein Mitglied als Folge eines ärztlichen Behandlungsfehlers ihrer früheren Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen kann, wodurch sich der Krankenkassenbeitrag verringert, ist als mittelbarer Schaden nicht erstattungsfähig. Ein solcher Beitrags(minderungs)schaden des Krankenkassenmitglieds ist nicht zugunsten der Krankenkasse analog § 224 Abs. 2 SGB V (iVm. § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X) zu fingieren (Anschluss an OLG Karlsruhe, VersR 2001, 612).

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.03.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 36 O 297/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für die zweite Instanz wird auf 78.035,53 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 224 Abs. 2; SGB X § 116 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Gründe:

I.