KG - Beschluss vom 06.04.2020
20 U 53/19
Normen:
SGB V § 224 Abs. 2; SGB X § 116 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 20.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 36 O 297/15

Ersatzfähigkeit des Beitragsschadens einer gesetzlichen Krankenkasse aufgrund Erwerbsunfähigkeit eines Mitgliedes infolge eines ärztlichen Behandlungsfehlers

KG, Beschluss vom 06.04.2020 - Aktenzeichen 20 U 53/19

DRsp Nr. 2020/9819

Ersatzfähigkeit des Beitragsschadens einer gesetzlichen Krankenkasse aufgrund Erwerbsunfähigkeit eines Mitgliedes infolge eines ärztlichen Behandlungsfehlers

Der Schaden, den eine Krankenkasse dadurch erleidet, dass ein Mitglied als Folge eines ärztlichen Behandlungsfehlers ihrer früheren Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen kann, wodurch sich der Krankenkassenbeitrag verringert, ist als mittelbarer Schaden nicht erstattungsfähig. Ein solcher Beitrags(minderungs)schaden des Krankenkassenmitglieds ist nicht zugunsten der Krankenkasse analog § 224 Abs. 2 SGB V (iVm. § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X) zu fingieren (Anschluss an OLG Karlsruhe, VersR 2001, 612).

Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das am 20.03.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 36 O 297/15 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen.

Normenkette:

SGB V § 224 Abs. 2; SGB X § 116 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Gründe:

l.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts offensichtlich unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die weiteren Voraussetzungen gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis Nr. 4 ZPO erfüllt sind.