BGH - Beschluss vom 20.10.2020
VIII ZR 371/18
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 284;
Fundstellen:
NZM 2020, 1038
ZMR 2021, 214
Vorinstanzen:
AG Ludwigsburg, vom 11.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 C 570/15
LG Stuttgart, vom 22.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 64/17

Ersatzfähigkeit von Kündigungsfolgeschäden eines Mieters bei berechtigter Kündigung des Mietverhältnisses wegen einer Pflichtverletzung des Vermieters; Erstattung der Maklerkosten für die Anmietung als vergebliche Aufwendungen

BGH, Beschluss vom 20.10.2020 - Aktenzeichen VIII ZR 371/18

DRsp Nr. 2020/17181

Ersatzfähigkeit von Kündigungsfolgeschäden eines Mieters bei berechtigter Kündigung des Mietverhältnisses wegen einer Pflichtverletzung des Vermieters; Erstattung der Maklerkosten für die Anmietung als vergebliche Aufwendungen

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 4. Zivilkammer - vom 22. Oktober 2018 wird insoweit als unzulässig verworfen, als sie sich gegen die Abweisung der Widerklage auf Zahlung der Maklerkosten für die Anmietung der (bisherigen) Wohnung (2.165,80 € nebst Zinsen) richtet.

Die insoweit vorsorglich eingelegte Beschwerde des Beklagten gegen die teilweise Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil in Bezug auf den Anspruch auf Zahlung von Rechtsanwaltskosten aus einem anderen, zwischen den Parteien geführten Rechtsstreit in Höhe von 1.015,95 € nebst Zinsen wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 1.015,95 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 284;

Gründe

I.

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