BAG - Urteil vom 16.04.2013
9 AZR 780/11
Normen:
SGB VI § 41; Ersatzkassen-Tarifvertrag (EKT) § 34a; Ersatzkassen-Tarifvertrag (EKT) § 35; Ersatzkassen-Tarifvertrag (EKT) Anlage 7a Nr. 2, 4, 9;
Fundstellen:
AP SGB VI § 41 Nr. 16
Vorinstanzen:
LAG München, vom 10.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 192/11
ArbG Augsburg, vom 16.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1233/10

Ersatzkassen-Tarifvertrag; Ruhegeld; Bezugsdauer

BAG, Urteil vom 16.04.2013 - Aktenzeichen 9 AZR 780/11

DRsp Nr. 2013/19462

Ersatzkassen-Tarifvertrag; Ruhegeld; Bezugsdauer

Ein Anspruch auf Ruhegeldzahlung nach der Anlage 7a des EKT besteht nur bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, etwa wegen Erhalt einer Vollrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres, besteht kein Anspruch auf Zahlung des Ruhegeldes mehr.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 10. August 2011 - 11 Sa 192/11 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

SGB VI § 41; Ersatzkassen-Tarifvertrag (EKT) § 34a; Ersatzkassen-Tarifvertrag (EKT) § 35; Ersatzkassen-Tarifvertrag (EKT) Anlage 7a Nr. 2, 4, 9;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ein tarifliches Ruhegeld über die Vollendung des 63. Lebensjahres hinaus bis zum Erreichen seiner Rentenregelaltersgrenze zu zahlen.

Der am 8. April 1947 geborene Kläger war seit 1961 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin beschäftigt, zuletzt als stellvertretender Bezirksgeschäftsführer der Bezirksgeschäftsstelle A. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand kraft arbeitsvertraglicher Verweisung der Ersatzkassen-Tarifvertrag (EKT) Anwendung. In diesem heißt es ua.:

"§ 34a

Beurlaubung bei betrieblichen Gründen bis zum Eintritt des Versicherungs- oder Versorgungsfalles