BVerfG - Beschluß vom 21.01.1969
2 BvR 724/67
Normen:
GG Art. 1, Art. 2, Art. 103 Abs. 1 ; StPO § 37, § 44 Abs. 2, § 409, § 413 ; ZPO § 182 ;
Fundstellen:
AP Nr. 26 zu Art. 103 GG
Rpfleger 1969, 201
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 26.09.1967 - Vorinstanzaktenzeichen 94 Cs (P) 94054/67
LG Bremen, vom 07.11.1967 - Vorinstanzaktenzeichen II Qs 645/67

Ersatzzustellung und Anspruch auf rechtliches Gehör

BVerfG, Beschluß vom 21.01.1969 - Aktenzeichen 2 BvR 724/67

DRsp Nr. 1995/8963

Ersatzzustellung und Anspruch auf rechtliches Gehör

»Das Recht des Betroffenen, sich im Einspruchsverfahren rechtliches Gehör zu verschaffen, wird durch eine Ersatzzustellung der Strafverfügung gemäß § 182 ZPO nicht in verfassungswidriger Weise beschnitten.«

Normenkette:

GG Art. 1, Art. 2, Art. 103 Abs. 1 ; StPO § 37, § 44 Abs. 2, § 409, § 413 ; ZPO § 182 ;

Gründe:

A.

I.

1. Das Amtsgericht Bremen erließ gegen den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung im Straßenverkehr eine Strafverfügung über 60 DM Geldstrafe, ersatzweise zwei Tage Haft. Zuvor war der Beschwerdeführer von der Polizei als Beschuldigter vernommen worden. Die Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 28. Juni 1967 gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 182 ZPO durch Niederlegung bei der Post zugestellt. Nach seinen Angaben befand sich der Beschwerdeführer vom 17. Juni 1967 bis 8. Juli 1967 in Urlaub und konnte die Strafverfügung erst am 10. Juli 1967 von der Post abholen. Mit Schriftsatz vom 11. Juli 1967, beim Amtsgericht Bremen eingegangen am 12. Juli 1967, legte der Beschwerdeführer durch seinen Verteidiger Einspruch gegen die Strafverfügung ein und beantragte gleichzeitig wegen Versäumung der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.