BVerfG - Beschluß vom 28.02.2005
1 BvR 155/05
Normen:
LPartG; GG Art. 3 Abs. 1 ; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2005, 1709
Vorinstanzen:
BSG, vom 16.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RA 181/04
LSG Hessen, vom 29.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 RA 9/04
SG Frankfurt/M. - S 33/RA-1037/03 - 17.10.2003,

Erschöpfung des Rechtswegs; Ansprüche auf Hinterbliebenenrente aus einer nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft

BVerfG, Beschluß vom 28.02.2005 - Aktenzeichen 1 BvR 155/05

DRsp Nr. 2005/4989

Erschöpfung des Rechtswegs; Ansprüche auf Hinterbliebenenrente aus einer nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft

1. Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ist verletzt, wenn eine Nichtzulassungsbeschwerde zu einem obersten Bundesgericht als unzulässig verworfen wird, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsache nicht in gebotener Weise dargelegt ist.2. Ein Angehöriger einer (hier: gleichgeschlechtlichen) nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft kann anders als im Falle der Eintragung der Lebenspartnerschaft nicht auf den Fortbestand der Unterhaltsgewährung nach dem Tode eines Partners vertrauen, da ein darauf gerichteter Rechtsanspruch zu Lebzeiten des Partners nicht bestand.

Normenkette:

LPartG; GG Art. 3 Abs. 1 ; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Geltendmachung eines Anspruchs durch den Partner einer gleichgeschlechtlichen, aber nicht eingetragenen Lebensgemeinschaft auf eine Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.