BVerfG - Beschluß vom 21.02.2005
1 BvR 1403/96
Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanzen:
BSG, vom 14.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BA 202/95
LSG Bayern, vom 25.10.1995 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 An 156/94
SG München, vom 09.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 An 686/93

Erschöpfung des Rechtswegs gegen die Feststellung von Rentenanwartschaften

BVerfG, Beschluß vom 21.02.2005 - Aktenzeichen 1 BvR 1403/96

DRsp Nr. 2005/5002

Erschöpfung des Rechtswegs gegen die Feststellung von Rentenanwartschaften

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Verfassungsbeschwerde gegen einen Feststellungsbescheid eines Rentenversicherungsträgers über den Versicherungsverlauf entfällt mit Erlass eines Rentenbescheides, da dem Beschwerdeführer nunmehr der Rechtsweg zu den Fachgerichten offen steht.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Minderung der Anrechenbarkeit und Bewertung von Schul-Ausbildungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Verfahrensrechtlich steht die Frage im Vordergrund, ob der Inhaber einer Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung bereits vor Eintritt des Leistungsfalls eine gesetzlich begründete Wertminderung im fachgerichtlichen Verfahren auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin überprüfen lassen kann.