LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 08.02.2023
3 Sa 135/22
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1 S. 1; EFZG § 5 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2023, 200
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 30.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 98/22

Erschütterung des Beweiswerts einer ärztlichen ArbeitsunfähigkeitsbescheinigungKeine Zweifel an der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei objektiv mehrdeutig plausibel erklärbaren Sachverhalten

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 08.02.2023 - Aktenzeichen 3 Sa 135/22

DRsp Nr. 2023/4827

Erschütterung des Beweiswerts einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Keine Zweifel an der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei objektiv mehrdeutig plausibel erklärbaren Sachverhalten

Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist dann erschüttert, wenn nach Maßgabe eines verständigen Arbeitgebers belastbare Tatsachen vorhanden sind, die erhebliche Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers belegen.

Liegen lediglich objektiv mehrdeutig plausibel erklärbare Sachverhalte vor, so sind diese jedenfalls grundsätzlich nicht geeignet, ernsthafte Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begründen zu können. Auch kann eine subjektive Betrachtung nicht den entscheidungserheblichen Maßstab darstellen.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 30.08.2022 - 2 Ca 98/22 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EFZG § 3 Abs. 1 S. 1; EFZG § 5 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Entgeltfortzahlungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte für die Zeit vom 14.03.2022 - 31.03.2022.