LAG Niedersachsen - Urteil vom 08.03.2023
8 Sa 859/22
Normen:
EFZG § 5 Abs. 1 S. 2; EFZG § 7 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 275 Abs. 1a;
Fundstellen:
DStR 2023, 12
NZA 2023, 701
NZA-RR 2023, 285
ZIP 2023, 1446
Vorinstanzen:
ArbG Hildesheim, vom 26.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 190/22

Erschütterung des Beweiswerts einer ärztlichen ArbeitsunfähigkeitsbescheinigungPostwendende Arbeitsunfähigkeit nach Erhalt der KündigungDarlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers nach Erschütterung des Beweiswerts der ArbeitsunfähigkeitsbescheinigungKausalzusammenhang zwischen Erkrankung und Erhalt des KündigungsschreibensBeendigung der Arbeitsunfähigkeit und Aufnahme der Arbeit bei einem anderen Arbeitgeber

LAG Niedersachsen, Urteil vom 08.03.2023 - Aktenzeichen 8 Sa 859/22

DRsp Nr. 2023/5212

Erschütterung des Beweiswerts einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung "Postwendende" Arbeitsunfähigkeit nach Erhalt der Kündigung Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers nach Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Kausalzusammenhang zwischen Erkrankung und Erhalt des Kündigungsschreibens Beendigung der Arbeitsunfähigkeit und Aufnahme der Arbeit bei einem anderen Arbeitgeber

1. Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann grds. auch dadurch erschüttert werden, dass der Arbeitnehmer sich im Falle des Erhalts einer arbeitgeberseitigen Kündigung unmittelbar zeitlich nachfolgend - "postwendend" - krank meldet bzw. eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreicht. Das gilt insbesondere dann, wenn lückenlos der gesamte Zeitraum der Kündigungsfrist - auch durch mehrere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen - abgedeckt wird. 2. Meldet sich zunächst der Arbeitnehmer krank und erhält er erst sodann eine arbeitgeberseitige Kündigung, fehlt es an dem für die Erschütterung des Beweiswertes der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung notwendigen Kausalzusammenhang.