BGH - Urteil vom 01.09.2020
X ZR 97/19
Normen:
FluggastrechteVO Art. 7; FluggastrechteVO Art. 14 Abs. 1; FluggastrechteVO Art. 14 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2021, 110
BB 2020, 2434
DAR 2021, 492
MDR 2020, 1308
NJW-RR 2020, 1507
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 22.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 43 C 312/18
LG Düsseldorf, vom 14.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 22 S 107/19

Ersetzen der Kosten für die vorgerichtliche Geltendmachung des Anspruchs auf Ausgleich durch einen Rechtsanwalt durch das ausführende Luftverkehrsunternehmen gegenüber einem Fluggast bei Verletzung der ihm obliegenden Informationspflicht

BGH, Urteil vom 01.09.2020 - Aktenzeichen X ZR 97/19

DRsp Nr. 2020/15040

Ersetzen der Kosten für die vorgerichtliche Geltendmachung des Anspruchs auf Ausgleich durch einen Rechtsanwalt durch das ausführende Luftverkehrsunternehmen gegenüber einem Fluggast bei Verletzung der ihm obliegenden Informationspflicht

Das ausführende Luftverkehrsunternehmen muss einem Fluggast, dem ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 FluggastrechteVO zusteht, grundsätzlich auch die Kosten für die vorgerichtliche Geltendmachung des Anspruchs durch einen Rechtsanwalt ersetzen, wenn es die ihm gemäß Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO obliegende Informationspflicht verletzt hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 12. Februar 2019 - X ZR 24/18, NJW 2019, 1373).

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Oktober 2019 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 22. März 2019 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 334,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31. Juli 2018 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Normenkette:

FluggastrechteVO Art. 7; FluggastrechteVO Art. 14 Abs. 1; FluggastrechteVO Art. 14 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1;

Tatbestand