LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 01.11.2005
L 13 B 5/05 SB
Normen:
SGG § 193 Abs. 1 ; ZPO § 93 ;
Fundstellen:
NZS 2006, 448
Vorinstanzen:
SG Bremen, vom 23.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SB 212/03

Erstattung außergerichtlicher Kosten im sozialgerichtlichen Verfahren, Kosten bei sofortigem Anerkenntnis

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 01.11.2005 - Aktenzeichen L 13 B 5/05 SB

DRsp Nr. 2008/8944

Erstattung außergerichtlicher Kosten im sozialgerichtlichen Verfahren, Kosten bei sofortigem Anerkenntnis

1. Die Veranlassung zur Erhebung der Klage im Sinne des § 93 ZPO ist nicht dadurch berührt, dass ein gerichtliches Verfahren durch Erledigung der Hauptsache endet, weil eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eintritt oder zugrunde gelegt wird und der Beklagte unverzüglich ein entsprechendes Anerkenntnis abgibt. Werden jedoch die Anspruchsvoraussetzungen eindeutig und ausschließlich zu einem bestimmten Zeitpunkt während des gerichtlichen Verfahrens erfüllt und gibt der Beklagte sofort ein entsprechendes Anerkenntnis ab, so kann der Rechtsgedanke des § 93 ZPO mit der Folge herangezogen werden, dass der Beklagte von den durch Fortführung des Rechtsstreits bedingten Kosten frei ist. Wenn eine schon vor Klagerhebung vorhandene Voraussetzung im gerichtlichen Verfahren erstmals festgestellt wird und zur rückwirkenden Gewährung des Anspruchs führt, ist der Beklagte dagegen in der Regel voll kostenpflichtig. 2. Der Rechtsgedanke des § 93 ZPO ist nicht anzuwenden, wenn dem Anerkenntnis eine kontinuierlich sich entwickelnde Gesundheitsstörung zugrunde liegt und es ist nicht auszuschließen, dass der maßgebliche Gesundheitszustand schon vor dem Zeitpunkt der Anerkennung vorgelegen hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]