BSG - Urteil vom 17.12.2013
B 11 AL 15/12 R
Normen:
RVG Anl 1 Nr. 1002; RVG Anl 1 Nr. 1005; RVG § 2 Abs. 2 S. 1; RVG § 3; SGB X § 63 Abs. 1 S. 1; SGB X § 63 Abs. 2; VV RVG Nr. 1002; VV RVG Nr. 1005; VV RVG Nr. 2400;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 14.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 AL 1074/12
SG Konstanz, vom 15.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 AL 722/08

Erstattung der Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren; Geltendmachung einer Erledigungsgebühr

BSG, Urteil vom 17.12.2013 - Aktenzeichen B 11 AL 15/12 R

DRsp Nr. 2014/1934

Erstattung der Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren; Geltendmachung einer Erledigungsgebühr

Eine Gebühr für die Mitwirkung an der Erledigung eines isolierten Vorverfahrens kann nur beansprucht werden, wenn der Rechtsanwalt eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit entfaltet hat. Erforderlich ist eine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung, die über das Maß hinausgeht, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im Widerspruchsverfahren abgegolten wird. Eine solche qualifizierte, eine Erledigungsgebühr begründende Tätigkeit liegt beispielsweise vor, wenn der Rechtsanwalt zum Zwecke des Beweises entscheidungserheblicher Tatsachen unaufgefordert neue Beweismittel, etwa während des Vorverfahrens neu erstattete Befundberichte oder fachliche Stellungnahmen, beibringt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14.6.2012 geändert. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 15.3.2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte dem Kläger nur weitere 285,60 Euro zu zahlen hat. Im Übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.