LSG Baden-Württemberg - Beschluß vom 25.09.2003
L 11 KR 2720/03 AK-B
Normen:
SGG § 193 Abs. 1 § 88 ;
Vorinstanzen:
SG Freiburg (Breisgau) - S 11 KR 1164/03 AK-A - 12.06.2003,

Erstattung der außergerichtlichen Kosten bei Untätigkeitsklage

LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 25.09.2003 - Aktenzeichen L 11 KR 2720/03 AK-B

DRsp Nr. 2006/24204

Erstattung der außergerichtlichen Kosten bei Untätigkeitsklage

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind durch den Beklagten zu erstatten, wenn die Klage nach Ablauf der Sperrfrist erhoben wurde und ein zureichender Grund für die Untätigkeit nicht bestand. Dabei kommt es auf die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache nicht an. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 193 Abs. 1 § 88 ;
Vorinstanz: SG Freiburg (Breisgau) - S 11 KR 1164/03 AK-A - 12.06.2003,