BGH - Versäumnisurteil vom 09.02.2023
I ZR 61/22
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1 S. 1-2;
Fundstellen:
BB 2023, 1218
GRUR 2023, 897
NJW-RR 2023, 1214
WM 2023, 1922
WRP 2023, 817
ZIP 2023, 1765
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 08.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 105/19
OLG Düsseldorf, vom 17.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen I-20 U 243/20

Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten für das Abschlussschreiben

BGH, Versäumnisurteil vom 09.02.2023 - Aktenzeichen I ZR 61/22

DRsp Nr. 2023/6562

Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten für das Abschlussschreiben

Den Schuldner einer einstweiligen (Beschluss-)Verfügung trifft gegenüber dem Gläubiger mit Ablauf der Wartefrist von im Regelfall zwei Wochen, die der Gläubiger vor der Versendung eines Abschlussschreibens einzuhalten hat, eine Aufklärungspflicht über den Entschluss zur Erhebung eines Widerspruchs gegen die einstweilige (Beschluss-)Verfügung. Wird der pflichtwidrig unterlassene Hinweis des Schuldners adäquat kausal für die Kosten eines - objektiv nicht mehr erforderlichen - Abschlussschreibens des Gläubigers, kann das einen Schadensersatzanspruch des Gläubigers nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB auslösen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. März 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 2 zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1 S. 1-2;

Tatbestand