BSG - Urteil vom 24.04.2018
B 1 KR 29/17 R
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 28.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 215/14
SG Hannover, vom 07.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 866/12

Erstattung der Kosten einer kombinierten PositronenemissionstomographieErstattung selbstbeschaffter LeistungUnaufschiebbarkeit einer Leistung

BSG, Urteil vom 24.04.2018 - Aktenzeichen B 1 KR 29/17 R

DRsp Nr. 2018/8268

Erstattung der Kosten einer kombinierten Positronenemissionstomographie Erstattung selbstbeschaffter Leistung Unaufschiebbarkeit einer Leistung

1. Versicherte können unter den Voraussetzungen grundrechtsorientierter Leistungsauslegung auch noch nicht allgemein anerkannte Untersuchungsmethoden beanspruchen, um Therapieentscheidungen vorzubereiten. 2. Eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf kann auch darin liegen, die lebensbedrohlichen Risiken von Therapieoptionen abzuklären.

1. Auch wenn kein Notfall vorliegt, kann § 13 Abs. 3 S. 1 Fall 1 SGB V zur Anwendung kommen.2. Unaufschiebbar ist eine Leistung, wenn aus medizinischer Sicht keine Möglichkeit eines nennenswerten Aufschubes mehr besteht, um vor der Beschaffung die Entscheidung der KK abzuwarten.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. März 2017 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten einer kombinierten Positronenemissionstomographie/Computertomographie (PET/CT).