LSG Bayern - Urteil vom 13.08.2020
L 4 KR 287/19
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 25.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 KR 877/18

Erstattung der Kosten einer OberschenkelstraffungBegriff der EntstellungObjektiver MaßstabKeine medizinische Begutachtung durch einen Sachverständigen

LSG Bayern, Urteil vom 13.08.2020 - Aktenzeichen L 4 KR 287/19

DRsp Nr. 2020/13654

Erstattung der Kosten einer Oberschenkelstraffung Begriff der Entstellung Objektiver Maßstab Keine medizinische Begutachtung durch einen Sachverständigen

1. Nicht jede körperliche Anomalität ist eine Entstellung. 2. Eine Regelabweichung im Sinne einer Entstellung ist auf der Grundlage eines objektiven Maßstabes zu entscheiden; die subjektive Betrachtungsweise des betroffenen Versicherten ist insoweit nicht maßgebend.3. Das Vorliegen einer Entstellung bedarf keiner medizinischen Begutachtung durch einen Sachverständigen.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 25. März 2019 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 27.09.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2018 verurteilt, die Kosten für die durchgeführte Oberschenkelstraffung in Höhe von 6.557,19 Euro zu erstatten.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Beklagte hat ein Drittel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand