Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 25. März 2019 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 27.09.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2018 verurteilt, die Kosten für die durchgeführte Oberschenkelstraffung in Höhe von 6.557,19 Euro zu erstatten.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.Die Beklagte hat ein Drittel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
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