OLG Köln - Urteil vom 16.11.2016
5 U 159/15
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; ZPO § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 27.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 41/14

Erstattung der Kosten eines außergerichtlichen Sachverständigen aufgrund eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs

OLG Köln, Urteil vom 16.11.2016 - Aktenzeichen 5 U 159/15

DRsp Nr. 2017/4812

Erstattung der Kosten eines außergerichtlichen Sachverständigen aufgrund eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs

Hat das Gericht die Klage in der Hauptsache abgewiesen, so besteht auch keine Grundlage dafür, die Erstattung außergerichtlicher Sachverständigenkosten des Klägers anzuordnen.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten zu 1. wird das am 27. Oktober 2015 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 O 41/14 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden dem Kläger auferlegt.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; ZPO § 91 Abs. 1;

Gründe

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung, die ersichtlich nur für den auf Beklagtenseite durch das angefochtene Urteil allein beschwerten Beklagten zu 1. eingelegt werden sollte, ist zulässig.

Die Berufung des Beklagten zu 1. ist auch begründet, worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung am 24. Oktober 2016 mit ausführlicher Begründung hingewiesen hat. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 24. Oktober 2016 [Bl. 162 f. d. A.] wird ergänzend Bezug genommen.

I.