BSG - Beschluss vom 27.05.2020
B 1 KR 8/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 08.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 74/18
SG Hamburg, vom 11.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 71/14

Erstattung der Kosten für eine gesichtsfeminisierende Operation in BelgienTranssexuelle KlägerinGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenDeutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts

BSG, Beschluss vom 27.05.2020 - Aktenzeichen B 1 KR 8/19 B

DRsp Nr. 2020/8448

Erstattung der Kosten für eine gesichtsfeminisierende Operation in Belgien Transsexuelle Klägerin Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts

Die Konkretisierung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage in einer Nichtzulassungsbeschwerde erfordert regelmäßig, dass die Rechtsfrage mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann, und darf weder von einer kommentar- oder lehrbuchartigen Aufbereitung noch von den Umständen des Einzelfalls abhängen und damit auf die Antwort "kann sein" hinauslaufen.

Ansprüche Transsexueller auf geschlechtsangleichende Operationen sind auf einen Zustand beschränkt, bei dem aus der Sicht eines verständigen Betrachters eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts eintritt.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 8. Januar 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 8. Januar 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I