BSG - Beschluss vom 22.07.2020
B 13 R 17/19 BH
Normen:
SGB VI § 210; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
NZS 2021, 39
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 08.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 336/15
SG Gotha, vom 14.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 47 R 716/12

Erstattung eingezahlter SozialversicherungsbeiträgeGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 22.07.2020 - Aktenzeichen B 13 R 17/19 BH

DRsp Nr. 2020/13705

Erstattung eingezahlter Sozialversicherungsbeiträge Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Dass das LSG einem Kläger vor seiner Entscheidung keinen gerichtlichen Hinweis erteilt hat, stellt keinen rügefähigen Verfahrensmangel dar und begründet keine Gehörsverletzung.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 8. Mai 2019 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines noch zu benennenden Prozessbevollmächtigten zu gewähren, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB VI § 210; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Das Thüringer LSG hat mit Urteil vom 8.5.2019 einen Anspruch des Klägers auf Erstattung eingezahlter Sozialversicherungsbeiträge verneint. Mit demselben Urteil hat es eine Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 14.12.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.12.2011 abgelehnt, worin der Kläger zur Erstattung einer überzahlten Erwerbsminderungsrente iHv 3371,78 Euro herangezogen wird.

Mit privatschriftlichem Schreiben vom 15.7.2019, das hier am selben Tag eingegangen ist, hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines noch zu benennenden Prozessbevollmächtigten für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil beantragt.

II