BSG - Beschluss vom 25.04.2017
B 3 P 11/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB IX § 14; SGB IX a.F. § 13 Abs. 4; SGB X §§ 102 ff.;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 19.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 P 32/16
SG Münster, vom 19.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 P 175/12

Erstattung für Leistungen der stationären KurzzeitbetreuungKlärungsbedürftige RechtsfrageVereinbarung zwischen Pflegekasse und dem Träger der Sozialhilfe

BSG, Beschluss vom 25.04.2017 - Aktenzeichen B 3 P 11/17 B

DRsp Nr. 2017/13552

Erstattung für Leistungen der stationären Kurzzeitbetreuung Klärungsbedürftige Rechtsfrage Vereinbarung zwischen Pflegekasse und dem Träger der Sozialhilfe

1. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage bereits dann nicht mehr, wenn sich die Beantwortung der Frage unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. 2. Existiert noch keine höchstrichterliche Entscheidung, so darf dies nicht darauf beruhen, dass die Rechtsfrage ohne Weiteres anhand des klaren Wortlauts und Sinngehalts des Gesetzes oder offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das LSG getan hat, die Rechtslage also von vornherein praktisch außer Zweifel steht. 3. Die Rechtsproblematik muss dann vielmehr umstritten sein; daher reicht es nicht aus vorzutragen, das BSG habe zu der Problematik noch nicht entschieden. 4. Anders als nach der Regelung zur raschen Zuständigkeitsklärung zwischen Rehabilitationsträgern (§ 14 SGB IX) setzt die "Leistung aus einer Hand" nach § 13 Abs. 4 SGB XI a.F. voraus, dass die Pflegekasse und der Träger der Sozialhilfe hierüber eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben.