LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.01.2017
L 5 P 32/16
Normen:
SGB X §§ 102 ff.; SGB I § 37 S. 1; SGB XI § 13 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 19.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 P 175/12

Erstattungsansprüche zwischen zwei SozialleistungsträgernSpezialgesetzliche ErstattungsansprücheZusammentreffen von Pflegeleistungen mit Leistungen der Eingliederungshilfe

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.01.2017 - Aktenzeichen L 5 P 32/16

DRsp Nr. 2017/8670

Erstattungsansprüche zwischen zwei Sozialleistungsträgern Spezialgesetzliche Erstattungsansprüche Zusammentreffen von Pflegeleistungen mit Leistungen der Eingliederungshilfe

1. Zwar ist es trotz der umfassenden Regelung der Erstattungsansprüche zwischen Leistungsträgern in den §§ 102 ff. SGB X nach § 37 Satz 1 SGB I rechtlich zulässig, noch weitere spezialgesetzliche Erstattungsansprüche zu regeln; § 13 Abs. 4 SGB XI regelt aber keinen unmittelbaren Erstattungsanspruch. 2. Dazu ist die Regelung des § 13 Abs. 4 SGB XI schon zu unbestimmt, da sie nicht vorgibt, welcher der Leistungsträger unter welchen Voraussetzungen endgültig leisten und welcher erstattungsberechtigt sein soll. 3. Die Norm bestimmt lediglich, dass bei einem Zusammentreffen von Pflegeleistungen mit Leistungen der Eingliederungshilfe oder mit weitergehenden Pflegeleistungen nach dem Zwölften Buch die Pflegekassen und der Träger der Sozialhilfe vereinbaren sollen, dass im Verhältnis zum Pflegebedürftigen nur eine Stelle die Leistungen übernimmt und die andere Stelle die Kosten der von ihr zu tragenden Leistungen erstattet.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 19.02.2016 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Normenkette:

SGB X §§ 102 ff.; SGB I § 37 S. 1; SGB XI § 13 Abs. 4;

Tatbestand