BSG - Beschluss vom 05.08.2020
B 4 AS 187/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 18.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 75/19
SG Kiel, vom 11.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 39 AS 269/16

Erstattung überzahlter Leistungen nach dem SGB IIGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 05.08.2020 - Aktenzeichen B 4 AS 187/20 B

DRsp Nr. 2020/13215

Erstattung überzahlter Leistungen nach dem SGB II Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig- Holsteinischen Landessozialgerichts vom 18. Juli 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte berechtigt war, die Bewilligung von Alg II für die Monate Mai 2015 bis Januar 2016 wegen der irrtümlich doppelt bewilligten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung teilweise aufzuheben und von der Klägerin die Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von 2069,91 Euro zu verlangen (Bescheid vom 21.1.2016; Widerspruchsbescheid vom 7.3.2016), weil die Klägerin habe erkennen müssen, dass ihr und ihren Kindern Leistungen für eine nicht mehr bewohnte Wohnung nicht zustünden. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg (Urteil des SG vom 11.9.2017; Urteil des LSG vom 18.7.2019).

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

II