BSG - Beschluss vom 12.09.2018
B 14 AS 414/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG 106;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 08.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 37/15
SG Stade, vom 29.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 305/14

Erstattung von Alg IIVorliegen einer BedarfsgemeinschaftBeweisaufnahme im ErörterungsterminGrundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme

BSG, Beschluss vom 12.09.2018 - Aktenzeichen B 14 AS 414/17 B

DRsp Nr. 2018/15467

Erstattung von Alg II Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft Beweisaufnahme im Erörterungstermin Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme

1. Es wäre mit dem Sinn und Zweck des § 106 SGG unvereinbar und würde die als Kernstück des gerichtlichen Verfahrens konzipierte mündliche Verhandlung entwerten, wenn der Vorsitzende oder Berichterstatter die eigentliche Beweisaufnahme regelmäßig auf Erörterungstermine verlagern würde. 2. Um den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme zu wahren, ist die Beweisaufnahme ggfls. in der mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Spruchkörper zu wiederholen. 3. Dies gilt in besonderem Maße, wenn es auf die Glaubwürdigkeit der Zeugen ankommt und zudem von einem Beteiligten auf die Wiederholung der Beweisaufnahme gedrungen wird.

Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 8. November 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG 106;

Gründe:

I