Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. März 2018 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der erste Absatz des Tenors des angefochtenen Urteils wie folgt neu gefasst wird: Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 10. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2016 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. März 2016 bis 30. Juni 2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in der vorläufig bewillig-ten Höhe zu gewähren. Der Erstattungsbescheid vom 10. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2016 wird aufgehoben, soweit der Beklagte darin eine Erstattung von mehr als 1.668,58 EUR fordert. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Beru-fungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.
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