Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. April 2022 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch des Revisionsverfahrens.
I
Im Streit ist ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Aufwendungen als Nothelfer in Höhe von 166,47 Euro.
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