LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.02.2020
L 16 R 670/19
Normen:
SGB VI § 225 Abs. 1 S. 1; VAErstV § 2 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2020, 511
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 28.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 30 R 3366/18

Erstattung von Aufwendungen aufgrund von Rentenzahlungen nach einem familiengerichtlichen VersorgungsausgleichEinrede der VerjährungVerwirkung eines AnspruchsBeteiligte als Träger öffentlicher Verwaltung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.02.2020 - Aktenzeichen L 16 R 670/19

DRsp Nr. 2020/5563

Erstattung von Aufwendungen aufgrund von Rentenzahlungen nach einem familiengerichtlichen Versorgungsausgleich Einrede der Verjährung Verwirkung eines Anspruchs Beteiligte als Träger öffentlicher Verwaltung

1. Beteiligte als Träger öffentlicher Verwaltung sind an das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebunden. 2. Ein Vertrauen auf die Beibehaltung einer als rechtswidrig erkannten Verwaltungspraxis ist im Verhältnis zwischen Behörden regelmäßig nicht schutzwürdig.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. August 2018 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 225 Abs. 1 S. 1; VAErstV § 2 Abs. 4 S. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte als Träger der Versorgungslast an die Klägerin als Träger der Rentenversicherung Aufwendungen aufgrund von Rentenzahlungen zu erstatten hat, die durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind.