LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.11.2020
L 32 AS 1723/19
Normen:
SGB X § 63 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 19.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 207 AS 3221/17

Erstattung von Aufwendungen für ein WiderspruchsverfahrenErfolgreicher WiderspruchBegünstigende Entscheidung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.11.2020 - Aktenzeichen L 32 AS 1723/19

DRsp Nr. 2021/132

Erstattung von Aufwendungen für ein Widerspruchsverfahren Erfolgreicher Widerspruch Begünstigende Entscheidung

1. Ein Widerspruch ist erfolgreich, wenn ihm die Behörde stattgibt; dazu muss auf den Widerspruch eine den Betroffenen begünstigende Entscheidung ergehen. 2. Eine Entscheidung ist begünstigend, wenn sie eine Beschwer des Betroffenen beseitigt.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. August 2019 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat den Klägern auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 63 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligen streiten über die Erstattung der Aufwendungen für ein Widerspruchsverfahren.