BSG - Urteil vom 11.09.2018
B 1 KR 6/18 R
Normen:
SGB X §§ 102 ff.; SGB X § 103 Abs. 1; SGB VI § 15; SGB IX § 14 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
BSGE 126, 269
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 16.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 601/15
SG Landshut, vom 11.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 347/14

Erstattung von Aufwendungen für eine medizinische RehabilitationAnspruch des Rentenversicherungsträgers als nachrangig verpflichteter Leistungsträger gegen die Krankenkasse nach dem Verlust seiner Zuständigkeit vor Erfüllung der Leistungspflicht

BSG, Urteil vom 11.09.2018 - Aktenzeichen B 1 KR 6/18 R

DRsp Nr. 2018/17122

Erstattung von Aufwendungen für eine medizinische Rehabilitation Anspruch des Rentenversicherungsträgers als nachrangig verpflichteter Leistungsträger gegen die Krankenkasse nach dem Verlust seiner Zuständigkeit vor Erfüllung der Leistungspflicht

1. Bewilligt ein erstangegangener Rehabilitationsträger in Bejahung seiner Zuständigkeit einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe, bleibt er im Außenverhältnis zum Leistungsberechtigten jedenfalls bis zur vollständigen Erfüllung der Leistungspflicht hierfür zuständig, auch wenn sich danach die Innenzuständigkeit im Erstattungsverhältnis zu einem anderen Träger ändert. 2. Bewilligt ein erstangegangener Rehabilitationsträger einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe und verliert er danach vor Erfüllung der Leistungspflicht im Innenverhältnis zu einem anderen Träger seine Primärzuständigkeit, begründet dies im Erstattungsverhältnis zum anderen Träger eine nachrangige Zuständigkeit.

1. Wenn ein Reha-Träger auf den Reha-Antrag hin seine Zuständigkeit gegenüber dem Versicherten prüft und bejaht, begründet dies für das Erstattungsverhältnis zwischen den Trägern eine nachrangige Zuständigkeit des erstangegangenen Trägers, wenn er nach den Zuständigkeitsregelungen außerhalb von § 14 SGB IX unzuständig, ein anderer Träger aber zuständig gewesen wäre.