OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 31.08.2017
12 A 1933/16
Normen:
FlüAG § 5 Abs. 2; FlüAG (1984) § 6 Abs. 5; SGB VIII § 27; SGB VIII § 30; SGB VIII § 31;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2649/15

Erstattung von Aufwendungen für Leistungen der Jugendhilfe außerhalb des Elternhauses; Unterbringung eines minderjährigen Flüchtlings i.R.d. Jugendhilfe

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.08.2017 - Aktenzeichen 12 A 1933/16

DRsp Nr. 2017/17104

Erstattung von Aufwendungen für Leistungen der Jugendhilfe außerhalb des Elternhauses; Unterbringung eines minderjährigen Flüchtlings i.R.d. Jugendhilfe

1. Die Auslegung des § 5 Abs. 2 FlüAG ergibt, dass die Vorschrift die Erstattung von notwendigen Jugendhilfeleistungen nicht auf solche beschränkt, die mit einer (teil-)stationären "Unterbringung" eines minderjährigen Flüchtlings einhergehen.2. Bei der Auslegung des Begriffs "in einer anderen Familie" ist tendenziell von einem weiten Begriffsverständnis der anderen Familie auszugehen, um entsprechend der Intention der Kostenerstattungsregelung im Fall von notwendigen Jugendhilfeleistungen zu einer möglichst weiten Kostenerstattung für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu gelangen. Bei einem solchen Verständnis handelt es sich in Bezug auf einen minderjährigen ausländischen Flüchtling jedenfalls dann um eine andere Familie im Sinne des § 5 Abs. 2 FlüAG, wenn ein volljähriger Bruder oder eine volljährige Schwester aus dem (ursprünglichen) Familienverband in der Weise "ausgeschieden" sind, dass sie das Elternhaus nicht nur vorübergehend verlassen haben und einen eigenen Hausstand mit eigenen minderjährigen Kindern begründet haben.

Tenor

Das angegriffene Urteil wird geändert.