OLG Hamm - Urteil vom 30.08.2017
20 U 137/16
Normen:
BGB § 286; RB/KK (2008) § 4 Abs. 4; RB/KK (2008) § 1 Abs. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 25.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 115 O 43/15

Erstattung von Behandlungskosten für einen stationären Aufenthalt nach einem Burn-Out-Syndrom durch eine private KVMedizinisch notwendige BehandlungLeistungen in einer Klinik für Traditionelle Chinesische Medizin

OLG Hamm, Urteil vom 30.08.2017 - Aktenzeichen 20 U 137/16

DRsp Nr. 2020/14407

Erstattung von Behandlungskosten für einen stationären Aufenthalt nach einem Burn-Out-Syndrom durch eine private KV Medizinisch notwendige Behandlung Leistungen in einer Klinik für Traditionelle Chinesische Medizin

Der private Krankenversicherer kann - wenn insoweit alle vertraglich vereinbarten Voraussetzungen vorliegen - verpflichtet sein, einzelne psychotherapeutische Leistungen zu erstatten, welche in einer TCM-Klinik (Traditionelle Chinesische Medizin) erfolgten.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25.07.2016 verkündete Urteil der 115. Zivilkammer des Landgerichts Münster unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.747,87 € nebst Zinsen i.H.v. 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.08.2014 sowie weitere 334,75 € nebst Zinsen i.H.v. 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2014 zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 286; RB/KK (2008) § 4 Abs. 4; RB/KK (2008) § 1 Abs. 1; BGB § 242;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus einem zwischen den Parteien geschlossenen privaten Krankenversicherungsvertrag die Erstattung von Behandlungskosten für einen stationären Aufenthalt.