SG Hamburg - Urteil vom 15.02.2008
S 18 AL 491/05
Normen:
KfzHV § 7 § 9 Abs. 1 Nr. 2 ; SGB IX § 53 Abs. 1 § 53 Abs. 4 ;

Erstattung von Fahrtkosten eines behinderten Menschen während der Reparatur der behinderungsbedingt erforderlichen Zusatzausstattung seines Kfz

SG Hamburg, Urteil vom 15.02.2008 - Aktenzeichen S 18 AL 491/05

DRsp Nr. 2008/9247

Erstattung von Fahrtkosten eines behinderten Menschen während der Reparatur der behinderungsbedingt erforderlichen Zusatzausstattung seines Kfz

Haben die Beförderungskosten während der Reparatur der behinderungsbedingt erforderlichen Zusatzausstattung eines Kfz ihre Ursache nicht mehr in der behinderungsbedingten Erforderlichkeit, sondern beruhen sie auf organisatorischen Wünschen der Behinderten, so liegen die Voraussetzungen für eine Erstattung nicht vor. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

KfzHV § 7 § 9 Abs. 1 Nr. 2 ; SGB IX § 53 Abs. 1 § 53 Abs. 4 ;