BSG - Beschluss vom 02.09.2020
B 1 KR 11/20 B
Normen:
SGG § 72 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 21.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 KR 612/19
SG Altenburg, vom 09.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 264/19

Erstattung von Kosten für Behandlungen im AuslandBestellung eines besonderen Vertreters für ein Beschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 02.09.2020 - Aktenzeichen B 1 KR 11/20 B

DRsp Nr. 2020/14964

Erstattung von Kosten für Behandlungen im Ausland Bestellung eines besonderen Vertreters für ein Beschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 21. November 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 72 Abs. 1;

Gründe

I

Der Kläger ist bei der beklagten Krankenkasse krankenversichert. Er begehrt von dieser die Erstattung von Kosten für Behandlungen im Ausland und für eine manuelle Therapie sowie die Bewilligung eines persönlichen Budgets. Seine darauf gerichtete Klage ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid des SG vom 9.4.2019; Urteil des LSG vom 21.11.2019).

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil rügt der Kläger eine "Behandlungsverweigerung" durch die Beklagte sowie Verfahrensmängel. Er sei prozessunfähig. Das LSG hätte für ihn einen besonderen Vertreter bestellen müssen.

II

Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.