BSG - Beschluss vom 18.11.2020
B 1 KR 1/20 B
Normen:
SGG § 65a Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
MMR 2021, 803
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 28.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 1300/19
SG Freiburg, vom 12.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 5387/15

Erstattung von Kosten für die Behandlung eines TumorsAlternativ-medizinische TherapieUnzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen fehlender qualifizierter elektronischer Signatur

BSG, Beschluss vom 18.11.2020 - Aktenzeichen B 1 KR 1/20 B

DRsp Nr. 2021/2730

Erstattung von Kosten für die Behandlung eines Tumors Alternativ-medizinische Therapie Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen fehlender qualifizierter elektronischer Signatur

1. Ein aus einem besonderen Anwaltspostfach versandtes und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenes elektronisches Dokument ist nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt. 2. Ein Verschulden des Gerichts für eine verspätete formgerechte Beschwerdeeinlegung ist nicht gegeben, wenn die richterliche Erstbearbeitung eines Dokuments im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs nicht sofort oder unmittelbar am ersten Tag erfolgt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. November 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 65a Abs. 3 S. 1;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger die Erstattung von Kosten für die Behandlung eines Tumors im Nasenrachenraum in Höhe von 80.236,10 Euro.