BSG - Beschluss vom 17.05.2018
B 8 SO 1/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 23.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 SO 9/14
SG Saarbrücken, vom 11.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 SO 107/11

Erstattung von Kosten für ein behindertengerechtes Wohnumfeld als Leistungen zur Teilhabe am ArbeitslebenUnzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 17.05.2018 - Aktenzeichen B 8 SO 1/18 B

DRsp Nr. 2018/8273

Erstattung von Kosten für ein behindertengerechtes Wohnumfeld als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 23. November 2017 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 ;

Gründe:

I

Im Streit ist die Erstattung von Kosten für ein behindertengerechtes Wohnumfeld als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Höhe von 74 876,60 Euro.