OVG Saarland - Urteil vom 10.09.2018
2 A 161/18
Normen:
SGB I § 45 Abs. 2; SGB VIII § 27 Abs. 1; SGB VIII § 35; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 242; BGB § 398;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 30.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 592/15

Erstattung von Kosten für eine intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung eines Jugendlichen als Hilfe zur Erziehung in stationärer Form; Abtretung des dem Personensorgeberechtigten des Hilfeempfängers zustehenden Anspruchs auf Bezahlung der Jugendhilfemaßnahmen gegen den Jugendhilfeträger

OVG Saarland, Urteil vom 10.09.2018 - Aktenzeichen 2 A 161/18

DRsp Nr. 2018/14454

Erstattung von Kosten für eine intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung eines Jugendlichen als Hilfe zur Erziehung in stationärer Form; Abtretung des dem Personensorgeberechtigten des Hilfeempfängers zustehenden Anspruchs auf Bezahlung der Jugendhilfemaßnahmen gegen den Jugendhilfeträger

Tenor

Unter Abänderung des ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30.1.2017 - 3 K 592/15 - wird die Klage insgesamt abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 45 Abs. 2; SGB VIII § 27 Abs. 1; SGB VIII § 35; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 242; BGB § 398;

Tatbestand

Die Klägerin, eine private Einrichtung, begehrt aus abgetretenem Recht vom Beklagten die Zahlung von Kosten für eine intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung des Jugendlichen R. in den Monaten Januar und Februar 2009 i.H.v. 12.662,39 Euro nebst Zinsen.